ARTIKEL 265
Urheber- oder Inhabervermutung
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber – sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird – als solcher gilt und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.
Schlagworte
Urhebervermutung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260016
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