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Artikel 261. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 261.

Staatsangehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich oder auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andrerseits sowie Dritte, denen diese Staatsangehörigen etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem Gebiete des anderen Teiles in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, in denen Verletzungen der während des Krieges geltenden oder der gemäß den vorstehenden Artikeln 259 und 260 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage erheben und keinerlei Anspruch geltend machen.

Sind des ferneren in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Zeitpunkte der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechten; auch der Verkauf und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte einerseits oder Österreichs andrerseits stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von den österreichisch-ungarischen Armeen im Laufe des Krieges besetzten Gebieten hatten.

Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001167

alte Dokumentnummer

N1192019813S

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