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Artikel 25 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1964

Artikel 25

Frühere Vereinbarungen

Die Vertragsparteinen sind darüber einig, daß nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nicht mehr angewendet werden.

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