Artikel 25.
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003953
Dokumentnummer
NOR12044290
alte Dokumentnummer
N3196226447L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
