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Artikel 25 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 25

In den Fällen des Artikel 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064128

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