ABSCHNITT II. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEIT
Artikel 25
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,
- a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
- b) daß das Exequatur entzogen wird, oder
- c) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007022
alte Dokumentnummer
N1196917585S
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