Artikel 25
Allfällige Rückforderung des Ersatzbetrages vom Absender oder Empfänger
1. Hat eine Einschreibsendung, ein Paket oder eine Wertsendung bzw. ein Teil davon ursprünglich als in Verlust geraten gegolten, und wird nach Zahlung des Ersatzbetrages wieder aufgefunden, wird dem Absender, gegebenenfalls dem Empfänger, mitgeteilt, dass die Sendung gegen Erstattung des ausgezahlten Ersatzbetrages drei Monate lang zu seiner Verfügung gehalten wird. Gleichzeitig wird bei ihm angefragt, wem die Sendung ausgefolgt werden soll. Bei Annahmeverweigerung oder Nichtbeantwortung binnen der angegebenen Frist erfolgt eine gleichartige Verständigung des Empfängers bzw. des Absenders, dem dieselbe Frist eingeräumt wird.
2. Wenn Absender und Empfänger die Sendung preisgeben oder innerhalb der unter Punkt 1 festgelegten Frist nicht antworten, geht die Sendung in den Besitz jener Verwaltung oder, gegebenenfalls, jener Verwaltungen über, die den Schaden getragen hat (haben).
3. Wird eine Wertsendung wieder aufgefunden und festgestellt, dass ihr Inhalt von geringerem Wert ist als der ausgezahlte Ersatzbetrag, hat der Absender diesen Ersatzbetrag rückzuerstatten. Die Sendung wird ihm unbeschadet der sich aus der betrügerischen Wertangabe ergebenden Folgen ausgehändigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117659
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