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Artikel 25 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

Artikel 25

Ein Antrag auf Revision des vorliegenden Übereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt von jeder Hohen Vertragschließenden Partei mittels einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Anzeige eingebracht werden. Eine derartige Anzeige soll vom Generalsekretär den anderen Hohen Vertragschließenden Parteien übermittel werden und, falls sie von nicht weniger als einem Drittel von ihnen gutgeheißen wird, stimmen die Hohen Vertragschließenden Parteien zu, zum Zwecke der Revision des Übereinkommens zusammenzukommen.

Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleiben soll und von der alle Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.

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