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Artikel 25 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Artikel 25

Dieses Abkommen wird für zehn Jahre abgeschlossen. Wird es nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt, so gilt es stillschweigend jeweils für weitere zehn Jahre verlängert.

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