Artikel 25
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10009108
Dokumentnummer
NOR12115294
alte Dokumentnummer
N6199813290I
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