Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, daß diese Satzung in Kraft treten soll.
(2) Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft:
- a) für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung;
- b) für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, an dem späteren Tag, an dem sie dem Verwahrer notifizieren, daß die Satzung für sie in Kraft tritt;
- c) für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074191
alte Dokumentnummer
N5198513722L
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