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Artikel 25 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

TITEL III

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG Artikel 25

Artikel 25

Unter „Entscheidung'' im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

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