Artikel 25 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 25

Der Empfangsstaat hat jedem Mitglied der konsularischen Vertretung und jedem Familienangehörigen, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR12009969

alte Dokumentnummer

N1198019020S

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