Artikel 25
Marktförderung
Projekte auf dem Gebiet der Marktförderung sollen unter anderem darauf ausgerichtet sein, die Märkte für bestehende Erzeugnisse zu erhalten und auszuweiten und Märkte für neue Erzeugnisse zu erschließen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074466
alte Dokumentnummer
N5198615343L
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