Artikel 25 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 25

Marktförderung

Projekte auf dem Gebiet der Marktförderung sollen unter anderem darauf ausgerichtet sein, die Märkte für bestehende Erzeugnisse zu erhalten und auszuweiten und Märkte für neue Erzeugnisse zu erschließen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074466

alte Dokumentnummer

N5198615343L

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