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Artikel 25 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 25

Artikel 25. Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.

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