Artikel 25 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Durchführung (Deutschland)

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Artikel 25

Artikel 25

Beim Grenzübergang Oberkappel - Kappel kann die deutsche Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf österreichischem Gebiet vorgenommen werden.

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