Artikel 25
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20007667
Dokumentnummer
NOR40135921
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