vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

DRITTER ABSCHNITT. – SCHECKBÜRGSCHAFT

Artikel 25.

Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)