Artikel 25 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1993

Artikel 25

(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Polen auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Polens oder Ungarns ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25“ enthält.

(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr nach Polen von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet waren, nach der CSFR oder Ungarn wiederausgeführt, so hat Polen Bescheinigungen mit dem Vermerk „Application Article 25“ unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)