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Artikel 25 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 25

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Inhabern eines nationalen oder internationalen Führerscheines zu geben, die sich wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben. Die Vertragsstaaten geben sich in gleicher Weise die nötigen Auskünfte zur Ermittlung des Eigentümers eines an einem schweren Unfall beteiligten ausländischen Fahrzeuges oder der Person, auf deren Namen es zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057387

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