Artikel 25
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Inhabern eines nationalen oder internationalen Führerscheines zu geben, die sich wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben. Die Vertragsstaaten geben sich in gleicher Weise die nötigen Auskünfte zur Ermittlung des Eigentümers eines an einem schweren Unfall beteiligten ausländischen Fahrzeuges oder der Person, auf deren Namen es zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
10011286
Dokumentnummer
NOR40057387
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