Artikel 24.
1. Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes, aus besonderen Gründen an der Entscheidung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis.
2. Ist der Präsident der Meinung, daß eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besonderen Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.
3. Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.
Schlagworte
Befangenheit
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005265
alte Dokumentnummer
N1195610472P
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