Artikel 24
Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Bestimmungen Vorschriften zu erlassen, um die Verschmutzung der Meere infolge des Ablassens von Öl aus Schiffen oder Rohrleitungen oder infolge der Ausbeutung und Erforschung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes zu verhüten.
Siehe dazu auch:
Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, BGBl. Nr. 574/1975;
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10000550
Dokumentnummer
NOR12007888
alte Dokumentnummer
N1197412941T
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