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Artikel 24 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Artikel 24

Artikel 24.

 

Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten

1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte, soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europa nach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die infolge des Kriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden, ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Macht zu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche:

  1. a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte erlitten wurden;
  2. b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben;
  3. c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939 an ergangen sind und sich auf österreichischen Staatbürgern gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen;
  4. d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig und endgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die von nun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer ein Interesse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu, eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten, die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition Güter geliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entschädigung zur Befriedigung von Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen die Streitkräfte der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die auf österreichischem Staatsgebiet entstanden sind.

3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprüche der in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jede Vereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochen waren und die mit den Alliierten oder Assoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitet hat.

4. Die österreichische Regierung wird für alliiertes Militärgeld im Nennwert von fünf Schilling und darunter, das in Österreich von alliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich jenes Geldes, das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages im Umlauf befindet, die volle Einlösepflicht übernehmen. Von den alliierten Militärbehörden ausgegebene Noten im Nennwert von mehr als fünf Schilling werden vernichtet und Ansprüche in diesem Zusammenhang können gegen keine der Alliierten und Assoziierten Mächte erhoben werden.

5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1 dieses Artikels umfaßt alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmen ergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österreichischen Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso alle Ansprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichen Abkommen über Kriegsgefangene ergeben.

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