Artikel 24 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 24

Die Kommission kann von der Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt worden sind, abgehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006580

alte Dokumentnummer

N1196612476P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)