KAPITEL 5
Familienbeihilfen
Artikel 24
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099810
alte Dokumentnummer
N6198128234L
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