vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 24

Rechtsstellung und Sitz

(1) [Rechtspersönlichkeit] Der Verband hat Rechtspersönlichkeit.

(2) [Geschäftsfähigkeit] Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei gemäß den in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

(3) [Sitz] Der Sitz des Verbandes und seiner ständigen Organe ist in Genf.

(4) [Sitzabkommen] Der Verband hat mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte