Abschnitt IV
Artikel 24
(1) Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien.
(2) Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10006067
Dokumentnummer
NOR12066692
alte Dokumentnummer
N4199811686O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)