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ARTIKEL 24 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 24

Finanzdienstleistungen

Im Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragsparteien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.

Schlagworte

Informationsaustausch, Aufsichtsrahmen, Rechnungslegungsrahmen, Prüfungsrahmen, Aufsichtsrahmen

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248202

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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