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Artikel 24 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 24

Errichtung von Ausschüssen

  1. 1. Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses Übereinkommen als ständige Ausschüsse der Organisation eingesetzt:
  1. a) Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation;
  2. b) Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft;
  3. c) Ausschuß für Holzindustrie.
  1. 2. Der Rat kann duch außerordentliche Abstimmung auch andere Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er für angezeigt und notwendig erachtet.
  2. 3. Die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.
  3. 4. Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung der Ausschüsse.

Schlagworte

Wirtschaftsinformation

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074388

alte Dokumentnummer

N5198613827L

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