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Artikel 24 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Kapitel 5

Weitere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 24

Gemeinsame Einsatzformen

(1) Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Vertragsparteien zu benennenden Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen von den Vertragsparteien zu benennende Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete (im Folgenden: Beamte) bei Einsätzen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei mitwirken.

(2) Jede Vertragspartei kann als Gebietsstaat nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Beamte anderer Vertragsparteien mit der Zustimmung des Entsendestaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Gebietsstaats zulässig ist, Beamten anderer Vertragsparteien die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht ihres Entsendestaats einräumen. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaats wahrgenommen werden. Die Beamten der anderen Vertragspartei sind dabei an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Gebietsstaat zuzurechnen.

(3) An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte anderer Vertragsparteien unterliegen den Weisungen der zuständigen Stelle des Gebietsstaats.

(4) Die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084071

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