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Artikel 24 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 24

Gouverneursrat: Befugnisse

(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.

(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen; davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,

  1. i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
  2. ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen;
  3. iii) ein Mitglied zu suspendieren;
  4. iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu entscheiden;
  5. v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;
  6. vi) die Direktoren und den Präsidenten der Bank zu wählen;
  7. vii) die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter sowie das Gehalt und die sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten festzusetzen;
  8. viii) nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;
  9. ix) über die Rücklagen sowie die Zuweisung und Verteilung der Reingewinne der Bank zu befinden;
  10. x) dieses Übereinkommen zu ändern;
  11. xi) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen;
  12. xii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.

(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 oder anderswo in diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen oder zugewiesenen Angelegenheiten.

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