Artikel 24 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 24

Im Einklang mit den Artikeln 49, 61 bis 64 und 109, den Protokollen 14, 26 und 27, ferner mit den Anhängen XIII Abschnitt I (IV) und XV des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 3 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchsetzen und gewährleisten, daß sie von den EFTA-Staaten angewendet werden.

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 (b) erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080041

alte Dokumentnummer

N5199319281L

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