Artikel 24 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 24

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, jene Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich erachtet:

  1. a) um die Preisgabe von Informationen, entgegen seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zu verhindern;
  2. b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen oder zur Durchführung internationaler Verpflichtungen oder nationaler Politiken, die:
  1. den internationalen Beziehungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078163

alte Dokumentnummer

N5199212637A

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