Artikel 24
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, jene Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich erachtet:
- a) um die Preisgabe von Informationen, entgegen seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zu verhindern;
- b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen oder zur Durchführung internationaler Verpflichtungen oder nationaler Politiken, die:
- (i) sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
- Kriegsmaterial und einen solchen Verkehr mit anderen Waren, Stoffen und Dienstleistungen, der zur direkten oder indirekten Versorgung militärischer Einrichtungen stattfindet, beziehen; oder
- (ii) sich auf die Nichtverbreitung von biologischen und
- chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderer atomarer Explosionsvorrichtungen bezieht; oder
- (iii) in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster Spannungen in
- den internationalen Beziehungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078163
alte Dokumentnummer
N5199212637A
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