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Artikel 24 DBA – Polen 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2008

Abs. 1, ab 1.1.2009, vgl. Art. 2, BGBl. III Nr. 161/2008; vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Polen plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Polen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) und c) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikeln 10, 11 und 12 und nach Artikel 13 Absatz 2 in Polen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Polen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Polen bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a), die von einer in Polen ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen österreichischen Rechts, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20003964

Dokumentnummer

NOR40102486

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