vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 24 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 24

Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kontrolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgenden Zielen zusammen:

  1. a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht gestützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen – einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien zuständigen internen Prüfdiensts – durch Annäherung an die allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Europäischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der Republik Armenien gebilligten Reformprogramms für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen,
  2. b) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in der Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten,
  3. c) Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik Armenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des Reformprozesses,
  4. d) weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als oberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien, insbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und operationellen Unabhängigkeit gemäß den international anerkannten Standards der externen Rechnungsprüfung (internationally accepted external audit standards, im Folgenden „INTOSAI"), und
  5. e) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259777

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)