KAPITEL 5
EINZIEHUNG
ARTIKEL 24
Einziehung
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären.
(2) Dem Ersuchen um Einziehung einer Forderung sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonstiger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizufügen.
(3) Die ersuchte Vertragspartei trifft vorsorgliche Maßnahmen, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten.
(4) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Betrag der von ihr eingezogenen Forderung. Im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei kann sie von diesem Betrag den prozentualen Anteil abziehen, der den ihr entstandenen Verwaltungskosten entspricht.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 genießen die einzuziehenden Forderungen nicht notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte wie entsprechende Forderungen, die in der ersuchten Vertragspartei entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201367
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