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ARTIKEL 247 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 247

Vermittlung

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.

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