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Artikel 23 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1979

Artikel 23

Aussetzung des nationalen Verfahrens

(1) Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.

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