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Artikel 23 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

TITEL IV ELTERNVEREINIGUNG

Artikel 23

Der Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Elternschaft und den Schulbehörden an. Die gemäß Absatz 1 anerkannte Elternvereinigung benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule. Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer Mitte ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten Rat vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069070

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