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Artikel 23 Soziale Sicherheit (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 23

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

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