Artikel 23
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
10001056
Dokumentnummer
NOR40250560
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