Artikel 23
Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in Übereinstimmung mit diesen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10006067
Dokumentnummer
NOR12066691
alte Dokumentnummer
N4199811685O
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