ARTIKEL 23
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen wird dreißig (30) Tage nach dem Datum der Unterzeichnung vorläufig in Kraft gesetzt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel notifiziert haben, dass die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen Rechtsverfahren erfüllt sind.
Das am 23. Mai 1990 unterzeichnete Luftverkehrsabkommen7 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens beendet und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die von den jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß ermächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 4. Tag des Juli 2023 in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.
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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1991.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
20012557
Dokumentnummer
NOR40260966
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