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Artikel 23 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL XI

FINANZEN Artikel 23

Artikel 23

  1. a) Der Kongreß bestimmt auf Grund vom Generalsekretär unterbreiteter und vom Exekutivkomitee befürworteter Kostenvoranschläge die maximale Höhe der Ausgaben, die die Organisation auf sich nehmen darf.
  2. b) Der Kongreß überträgt dem Exekutivkomitee die zur Genehmigung der jährlichen Ausgaben der Organisation innerhalb der vom Kongreß bestimmten Grenzen erforderliche Vollmacht.

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