Artikel 23 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Zu Art. 44 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.

Artikel 23

(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens bestehende Immunität im Fall der Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.

(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder der konsularischen Vertretung, einschließlich derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.

Zu Art. 44 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über

konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die

obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR12009967

alte Dokumentnummer

N1198019018S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)