Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 23
Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig an bestimmten Grenzabschnitten oder zur Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche vorher hievon verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10004036
Dokumentnummer
NOR40075212
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