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Artikel 23 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

Veröffentlichungen.

ARTIKEL XXIII.

Artikel 23

Veröffentlichungen.

1. Die Arbeiten des Technischen Rates und der Kommissionen sowie Informationen aller Art, die vom Institut gesammelt werden, bilden Gegenstand von periodischen Veröffentlichungen, die vom Institut in den offiziellen Sprachen herausgegeben werden.

2. Die Allgemeinen Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen eine gewisse Anzahl von Exemplaren dieser Veröffentlichungen kostenlos an die Mitgliedstaaten abgegeben werden.

3. Das Institut kann sich auch jeder anderen Methode für die Verbreitung von Informationen bedienen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nützlich scheint.

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