Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 23
Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile werden miteinander Kontakt halten, um mit der Erfüllung dieses Abkommens verbundene Fragen zu erörtern und einen Erfahrungsaustausch zu pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039218
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