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Artikel 23 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 23

Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile werden miteinander Kontakt halten, um mit der Erfüllung dieses Abkommens verbundene Fragen zu erörtern und einen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039218

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