Artikel 23.
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten ist namentlich untersagt:
- a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
- b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee,
- c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade und Ungnade ergeben hat,
- d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
- e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
- f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Übereinkommens,
- g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird.
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